Informationen für Wohnungsgeber
Haben Sie eine Wohnung frei, oder Platz für Kurse/Aktivitäten des Willkommenskreises?
Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren Fragen. Nachfolgend finden Sie allgemeine wichtige Informationen.
1. Wie kann ich Flüchtlinge finden, die bei mir einziehen wollen?
Sie können entweder Ihr Wohnungsangebot bei der Stadt abgeben, in der Regel sind die Sozial oder Wohnungsämter zuständig, oder Sie suchen im Internet unter Wohnungsvermietung und dem Namen Ihrer Stadt. Das Deutsche Rote Kreuz, andere Sozialverbände, aber auch private Flüchtlingsinitiativen unterstützen die Städte bei der Suche nach Wohnraum für Flüchtlinge. Noch eine Möglichkeit: Sie gehen auf Flüchtlinge in Ihrem Ort zu – zum Beispiel in Begegnungsstätten.
2. Wie funktioniert die Vermittlung konkret?
In jeder Stadt oder Kommune ist das etwas anders geregelt. Aber meist besichtigt der Beauftragte der Stadt oder ein ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Flüchtlingsinitiative die Wohnung und schlägt aus der Liste der Bewerber einen passenden Flüchtling für Ihre Wohnung vor. In einer Erst-Besichtigung können sich Vermieter und Mieter beschnuppern und überprüfen, ob die Chemie stimmt. Bei einigen Initiativen begleiten Paten den gesamten Prozess, auch nach dem Einzug bleiben sie Ansprechpartner.
3. Wer ist mein Vertragspartner?
Das Wohnungsamt vermittelt Wohnraum im Rahmen eines unbefristeten Mietvertrages nach den Richtlinien des BGB. Anders gesagt, es gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem normalen Mietvertrag. In der Regel ist der Flüchtling der Vertragspartner im Mietvertrag, manchmal wird er aber auch mit der Stadt geschlossen.
4. Wer zahlt die Miete?
Die überwiegende Anzahl der wohnungssuchenden Flüchtlinge ist momentan noch auf Sozialleistungen (Jobcenter, Grundsicherung, Asylbewerberleistung) angewiesen und haben daher Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Unterkunft. Jobcenter oder Sozialamt kommen also in der Regel für die Miete auf.
5. Wie kann ich sicher sein, dass ich die Miete auch tatsächlich erhalte?
Den Vermietern wird geraten, sich eine sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben zu lassen. Darin erklärt sich der Mieter bereit, dass das Jobcenterbeziehungsweise das Sozialamt die Mietzahlungen direkt an den Vermieter überweist.
6. Welche Wohnungsgröße steht den Flüchtlingen zu?
Einem Flüchtling stehen 50 Quadratmeter Wohnfläche zu. Die Stadt Düsseldorf, beispielsweise zahlt für eine Wohnung dieser Größe 407 Euro. Die Stadt Eschweiler 379 Euro, in Frechen sind es 330 Euro – immer zuzüglich Heizkosten. Jeder weiteren Person stehen 15 Quadratmeter zu. Die finanzielle Unterstützung jedes weiteren Bewohners erhöht sich jeweils um 100 bis 150 Euro.
7. Erhält jeder Flüchtling, die Erlaubnis, in einer Wohnung zu leben?
Asylsuchende müssen während des Registrierungsverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben und dürfen meist erst nach einem erfolgreich gestellten Asylantrag aus der Sammelunterkunft ausziehen. Ob und wann Flüchtlinge eine Wohnung beziehen dürfen, hängt also von ihrem rechtlichen Status ab. Die meisten Kommunen vermitteln zuerst an anerkannte Asylberechtigte, die bereits ein Bleiberecht haben. Manche Städte suchen aber auch für die Flüchtlinge Wohnraum, deren Asylverfahren noch läuft, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit positiv beschieden wird. Das entscheiden die Kommunen je nach Lage vor Ort.
8. Muss ich die Mieter akzeptieren, die mir das Wohnungsamt vorschlägt?
Jeder Vermieter kann die Kandidaten ablehnen, die ihm die Stadt oder die Flüchtlingsinitiative vorschlägt. Aber Vermittler bemühen sich, dass die Parteien zueinander passen.
9. Kann ich auch ein einzelnes Zimmer anbieten?
Ja. Aber auch dafür sollte ein Mietvertrag geschlossen werden. Generell zahlt das Jobcenter/Sozialamt bis zu 250 Euro für ein möbliertes Zimmer. Doch alle, die ihre Wohnung mit einem Flüchtling teilen wollen, sollten wissen, dass Wohngemeinschaften eine besondere Herausforderung sind. Deshalb sollte hier besonders sorgfältig geprüft werden, ob Mieter und Vermieter zusammenpassen.
Achtung: Wenn Sie ein Zimmer ihrer Wohnung vermieten wollen, aber selbst nur Mieter sind, müssen Sie das Einverständnis Ihres Vermieters einholen!
10. Was ist mit Kindern und Jugendlichen?
Wer ein unbegleitetes Kind oder einen minderjährigen Flüchtling bei sich aufnehmen möchte, sollte sich an das örtliche Jugendamt wenden.
Stand: 23.09.2015, Quelle: WDR